§ 1
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5 Abs. 1 des Vierten Rückstellungsgesetzes wird
- a) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung des Unternehmens (der Anteilsrechte),
- b) in allen übrigen Fällen bis zum 28. Feber 1953 verlängert.
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