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§ 1 Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 1

Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5 Abs. 1 des Vierten Rückstellungsgesetzes wird

  1. a) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung des Unternehmens (der Anteilsrechte),
  2. b) in allen übrigen Fällen bis zum 28. Feber 1953 verlängert.

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