vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 0

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1952

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Oktober 1952 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.

StF: BGBl. Nr. 199/1952

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 143, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte