§ 0
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Kurztitel
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1952
Inkrafttretensdatum
01.01.1953
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Oktober 1952 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
StF: BGBl. Nr. 199/1952
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 143, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet:
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