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§ 1 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1

(1) Für die Inanspruchnahme von Sachen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Vergütung zu leisten.

(2) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Eingriffe in das Eigentum, die zur Erfüllung bestimmter, gesetzlich besonders geregelter Verwaltungsaufgaben vorgenommen worden sind oder werden; es findet ferner keine Anwendung auf Maßnahmen nach dem Nationalsozialistengesetz, BGBl. Nr. 25/1947, und nach dem Wohnungsanforderungsgesetz, BGBl. Nr. 182/1953, in seiner jeweils geltenden Fassung sowie auf Inanspruchnahmen von Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen, die sonst auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften vor dem 18. Feber 1947 vorgenommen wurden.

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