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§ 1 Unternehmensberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2010

Zugangsvoraussetzungen

§ 1

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. 2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
  1. 3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß §14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr.340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
  2. b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z3a genannten Lehrganges gemäß §14a FHStG und
  2. b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
  3. c) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
  1. 5. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und
  2. b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
  3. c) eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
  1. 6. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und
  2. b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.

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