Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte
eingeschränkte Arbeitsvermittlung
§ 2
§ 2. Die Befähigung zur Ausübung des Nebenrechtes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung ist durch das Zeugnis über die hierfür vorgesehene erfolgreich abgelegte zusätzliche Befähigungsprüfung nachzuweisen.
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