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§ 1 UNIFIL-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2012

Aufgaben

§ 1

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in den Libanon im Rahmen der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 425 (1978) und 426 (1978) vom 19. März 1978, dem erweiterten Mandat aufgrund der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. 1. die Überwachung des Rückzugs der israelischen Streitkräfte,
  2. 2. die Unterstützung der Regierung des Libanon zur Wiedererlangung der effektiven Kontrolle,
  3. 3. die Überwachung der Einstellung von Feindseligkeiten bzw. Kampfhandlungen und die Verhinderung der Wiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Israel und dem Libanon und
  4. 4. die Ausweitung der Unterstützung des Zugangs zu humanitärer Hilfe für die Zivilbevölkerung und für die freiwillige und sichere Rückkehr von Vertriebenen.

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