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§ 1 UmgrMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2024

Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. § 5).

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Form (§ 2) sowie die Struktur und den Inhalt (§ 3) einer Meldung von Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 UmgrStG an das Finanzamt sowie das Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung (§ 4).

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024

Gesetzesnummer

20012686

Dokumentnummer

NOR40265154

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