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§ 1 UGB-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2021

§ 1.

(1) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlagen 1 und 2, für die Offenlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung des Formblattes Anlage 1.

(2) Für die Offenlegung folgender Unterlagen von Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB, für die im Sinne des § 221 Abs. 5 UGB die Vorschriften einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten, in Papierform genügt die Verwendung folgender Formblätter:

  1. 1. Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Personengesellschaft (§ 221 Abs. 1 UGB): die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3,
  2. 2. Offenlegung der Bilanz einer Kleinstgesellschaft (§ 221 Abs. 1a UGB) in der Rechtsform einer Personengesellschaft: die Verwendung des Formblattes Anlage 3.

(3) Enthält die Bilanz zur Erreichung der in § 222 Abs. 2 UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.

(4) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Abs. 1 und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2021.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20005980

Dokumentnummer

NOR40240378

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