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§ 2 UGB-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2021

§ 2.

Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2, deren Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 6 UGB 70 000 Euro nicht übersteigen, darf auch ohne Verwendung der Formblätter nach den Anlagen 1 bis 3 in Papierform vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass deren Inhalt in derselben Gliederung oder in der Gliederung gemäß § 12 Abs. 4 ERV 2021 enthalten und entweder gedruckt, maschinenschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20005980

Dokumentnummer

NOR40240379

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