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§ 1 Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1979

§ 1.

Die am 30. Juni 1979 in Höhe von S 18 835 975,31 bestehende Verbindlichkeit der indischen Regierung gegenüber dem ERP-Fonds aus einem als Nahrungsmittelhilfe gewährten Kredit geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund als Alleinschuldner über. Dem Bund erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Schuldner.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10004303

Dokumentnummer

NOR12046961

alte Dokumentnummer

N3197915123S

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