Lehrberuf Tischlereitechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- 1. Planung,
- 2. Produktion,
- 3. Modell- und Formenbau.
(3) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Schlagworte
Modellbau
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011992
Dokumentnummer
NOR40246811
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