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§ 1 Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2023

Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. der Betreiber/die Betreiberin einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals gemäß Tierärztegesetz sowie,
  2. 2. die Veterinärmedizinische Universität Wien.

(3) Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 iVm § 15 Tierärztegesetz BGBl. Nr. 16/1975 idgF.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40257723

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