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§ 1 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet.

  1. 1. Verkehrswegebau,
  2. 2. Siedlungswasserbau,
  3. 3. Baumaschinenbetrieb,
  4. 4. Tunnelbautechnik.

(2)  In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.

(3)  Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.

(4)  Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.

(5)  Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen.

(6)  Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40243074

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