vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Arbeitsgebiet

§ 2.

 Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauspezialisten/Tiefbauspezialistin umfasst insbesondere:

  1. 1. Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten im Verkehrswege- bzw. Siedlungswasserbau, im Baumaschinenbetrieb oder Tunnelbau der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
  2. 2. Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Schlagworte

Verkehrswegebau

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40243075

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte