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§ 3 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Berufsprofil

§ 3.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Verkehrswegebau:
  1. a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
  2. b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
  3. c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
  4. d) Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
  5. e) Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  6. f) Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
  7. g) Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen- und Kanalbau),
  8. h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
  9. i) Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
  10. j) Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,
  11. k) Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
  12. l) Herstellen von Straßenunter- und -oberbau sowie Herstellen, Transportieren und Verarbeiten von bituminösem Mischgut,
  13. m) Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,
  14. n) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  1. 2. Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Siedlungswasserbau:
  1. a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
  2. b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
  3. c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
  4. d) Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
  5. e) Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  6. f) Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
  7. g) Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken insbesondere für den Siedlungswasserbau (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
  8. h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
  9. i) Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
  10. j) Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
  11. k) Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Dichtheitsprüfung,
  12. l) Herstellen von Oberflächenentwässerungen sowie Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,
  13. m) Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen im Siedlungswasserbau,
  14. n) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  1. 3. Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb:
  1. a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
  2. b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
  3. c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
  4. d) Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
  5. e) Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  6. f) Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
  7. g) Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
  8. h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
  9. i) Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
  10. j) Warten und Pflegen von Baumaschinen sowie Erkennen und Beurteilen von Pannen oder Schäden an Baumaschinen,
  11. k) Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit von Baumaschinen,
  12. l) Verdichten von Schüttungen und Herstellen von Böschungen mit zugehörigen Böschungssicherungen,
  13. m) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  1. 4. Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Tunnelbautechnik:
  1. a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Messtechnik in der Natur und im Vortriebsbereich,
  2. b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
  3. c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
  4. d) Vermessen von einfachem Gelände, auch unter Tage, sowie fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
  5. e) Herstellen von Baugruben, Künetten, Flachgründungen und Tunnelvortriebe sowie Durchführen von damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  6. f) Ausführen von konventionellen Tunnelvortriebsarbeiten nach den Kriterien der Neuen österreichischen Tunnelbaumethode (NATM) unter Beachtung der unterschiedlichen geotechnischen Rahmenbedingungen,
  7. g) Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
  8. h) Bauteile Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Spritzbetonschalen, Stützmittel, Fundamente, Entwässerungs- und Drainageanlagen, Straßen, Kanäle)
  9. i) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
  10. j) Herstellen von Spritzbetonproben für die Betonprüfung,
  11. k) Pflegen und Warten von Untertage-Baumaschinen,
  12. l) Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft und Betriebssicherheit von Baumaschinen für den Untertageeinsatz,
  13. m) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Straßenoberbau, Straßenunterbau, Lohneinsatz, Geräteeinsatz, Straßenbau, Betonbauteil, Kanalanlage

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40243076

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