§ 1
Errichtung des Tiroler Gesundheitsfonds, Ziel
(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 16 Abs. 5 als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(2) Der Fonds hat bei der Besorgung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass in Tirol weiterhin eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung sichergestellt wird.
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