1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz festgelegt.
(2) Zuständigkeiten des Bundes bleiben unberührt.
30.03.2026
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