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§ 1 TEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2026

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz festgelegt.

(2) Zuständigkeiten des Bundes bleiben unberührt.

30.03.2026

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