1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols.
(2) Die Zuständigkeit des Bundes und die Vorschriften, nach denen für Bauvorhaben andere als in diesem Gesetz vorgesehen Bewilligungen zu erwirken sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
- a) bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung eines Eisenbahn- oder Luftverkehrs dienen;
- b) bauliche Anlagen für militärische Befestigungen und Übungsstätten einschließlich der militärischen Munitionslager;
- c) elektrische Leitungsanlagen und Fernmeldeanlagen;
- d) bauliche Anlagen, die nach den straßenrechtlichen Bestimmungen Bestandteil einer öffentlichen Verkehrsfläche sind;
- e) land- und forstwirtschaftliche Bringungsanalgen;
- f) bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift bewilligungspflichtig sind und bei der Erteilung dieser Bewilligung auf die Interessen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachen sowie des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes entsprechend Bedacht zu nehmen ist.
22.10.2025
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