§ 1 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols.

(2) Die Zuständigkeit des Bundes und die Vorschriften, nach denen für Bauvorhaben andere als in diesem Gesetz vorgesehen Bewilligungen zu erwirken sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. a) bauliche Anlagen, die Eisenbahnanlagen, Schiffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagen oder Teile davon sind;
  2. b) militärische Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen;
  3. c) elektrische Leitungsanlagen und, unbeschadet der Bestimmung des § 26 Abs. 3, Fernmeldeanlagen;
  4. d) bauliche Anlage, die nach den straßenrechtlichen Vorschriften öffentliche Straßen oder Teile davon sind, und Forststraßen nach § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;
  5. e) land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, für die das Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, das Forstgesetz 1975 und das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 305/1976, gelten;
  6. f) bauliche Anlagen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, wenn bei der Erteilung dieser Bewilligung auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen sowie auf den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes Bedacht zu nehmen ist; dies gilt nicht für Gebäude.

22.10.2025

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