§ 1 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Gesetz über die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik, das Inverkehrbringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001 – TBAG 2001)

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt:

  1. a) die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik;
  2. b) das Inverkehrbringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung bestehen oder denen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 nur untergeordnete Bedeutung zukommt;
  3. c) die Verwendbarkeit von anderen als den in der lit. b genannten Bauprodukten;
  4. d) die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen;
  5. e) die Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen.

(2) Dieses Gesetz berührt nicht die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)