I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
- a) die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik;
- b) das Inverkehrbringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung bestehen oder denen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 nur untergeordnete Bedeutung zukommt;
- c) die Verwendbarkeit von anderen als den in der lit. b genannten Bauprodukten;
- e) die Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen.
(2) Dieses Gesetz berührt nicht die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten.
06.12.2013
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