1. Abschnitt
Sozialhilfe
§ 1*)
Nichtberücksichtigung öffentlicher Mittel
Neben den in § 8 Abs. 3 des Sozialleistungsgesetzes (SLG) angeführten öffentlichen Mitteln sind bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs folgende weitere öffentliche Mittel, die der Deckung eines Sonderbedarfes dienen, nicht zu berücksichtigen:
- a) eine Zuwendung nach § 21b des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung für pflegebedürftige Personen;
- b) ein Zuschuss des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung;
- c) ein Zuschuss des Landes Vorarlberg zur häuslichen Betreuung und Pflege;
- d) Versehrtenrenten nach dem Impfschadengesetz sowie Rentenleistungen nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021
02.07.2021
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