§ 1 SLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

1. Abschnitt
Sozialhilfe

§1*)
Nichtberücksichtigung öffentlicher Mittel

Neben den in § 8 Abs. 3 des Sozialleistungsgesetzes (SLG) angeführten öffentlichen Mitteln sind bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs folgende weitere öffentliche Mittel, die der Deckung eines Sonderbedarfes dienen, nicht zu berücksichtigen:

  1. a) eine Zuwendung nach § 21b des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung für pflegebedürftige Personen;
  2. b) ein Zuschuss des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung;
  3. c) ein Zuschuss des Landes Vorarlberg zur häuslichen Betreuung und Pflege;
  4. d) der monatliche Ausbildungsbeitrag nach § 3 Abs. 1 des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes;
  5. e) Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalt, sofern es sich nicht um Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes handelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021, 12/2022, 66/2022, 4/2023

02.02.2023

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