Teil 1
Schaumwein
1. Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR40217726
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