Lehrberuf Schuhfertigung
§ 1
(1) Der Lehrberuf Schuhfertigung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schuhfertiger oder Schuhfertigerin) zu bezeichnen.
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