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§ 2 Schuhfertigung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schuhfertigung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
  4. 4. Werkzeuge, Vorrichtungen und technische Fertigungshilfen auf Fertigungsmaschinen bzw. -anlagen rüsten,
  5. 5. Modelltechniken umsetzen,
  6. 6. Fachgerechtes Zuschneiden und Stanzen,
  7. 7. Vorrichten und Steppen,
  8. 8. Bodenteile vorbereiten,
  9. 9. Schuhe und Schuhteile montieren,
  10. 10. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
  11. 11. Einfache Instandhaltungsarbeiten an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen durchführen,
  12. 12. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
  13. 13. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen.

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