ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
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