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§ 1 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

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