Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für unter den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes fallende Tätigkeiten, soweit sie die Einrichtung und den Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken betreffen.
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