Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten
§ 1.
Die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 dienen, haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
20011180
Dokumentnummer
NOR40223437
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