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§ 1 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.2020

Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten

§ 1.

Die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 dienen, haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

20011180

Dokumentnummer

NOR40223437

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