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§ 1 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1941

§ 1

Im Fall des § 30 der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) soll der neue Eigentümer in das Binnenschiffsregister erst dann eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Bescheinigung eines bei der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt gebildeten Sachverständigenausschusses für die Preisprüfung vorgelegt worden ist, daß gegen die Übertragung des Eigentums keine Bedenken bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011244

Dokumentnummer

NOR12145019

alte Dokumentnummer

N9194111739I

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