§ 1
Im Fall des § 30 der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) soll der neue Eigentümer in das Binnenschiffsregister erst dann eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Bescheinigung eines bei der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt gebildeten Sachverständigenausschusses für die Preisprüfung vorgelegt worden ist, daß gegen die Übertragung des Eigentums keine Bedenken bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011244
Dokumentnummer
NOR12145019
alte Dokumentnummer
N9194111739I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)