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§ 1 Rat f Integr- u Außpol GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2008

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Einberufung

§ 1

(1) Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen.

(2) Zwei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen.

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