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§ 2 Rat f Integr- u Außpol GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2008

Einladung

§ 2

(1) Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.

(2) Verlangen zwei Mitglieder des Rates unter Angabe einer Tagesordnung dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stattzufinden.

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der zweiwöchigen Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.

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