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§ 1 QuaSteV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2019

Anwendungsbereich

§ 1.

Mit dieser Verordnung werden jene Erfordernisse, die qualifizierte Stellen erfüllen müssen, um Betreiber wesentlicher Dienste im Hinblick auf die von ihnen betriebenen wesentlichen Dienste gemäß § 17 Abs. 3 NISG überprüfen zu können, sowie das Verfahren zur Feststellung qualifizierter Stellen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20010733

Dokumentnummer

NOR40216729

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