§ 1.
(1) Die österreichischen Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen für solche Waffen sowie die auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971, in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, gleichzuachtenden Beschuss- und Typenprüfzeichen von Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate und Yugoslawien (Namen der Staaten im politischen Sinn) haben, unbeschadet der Bestimmung des § 3, folgendes Aussehen:
- 1. Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:
- 2. Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm, welche einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:
- 3. Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten standgehalten haben:
- 4. Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit Schwarzpulver standgehalten haben:
- 5. Zeichen auf den in § 37 der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, angeführten Handfeuerwaffen für welche eine Typengenehmigung erteilt wurde:
CIP
T
….
- 6. Zeichen auf Packungen für Munition, für welche die Berechtigung zur Anbringung des Typenprüfzeichens erteilt wurde:
(2) Die österreichischen Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren haben folgendes Aussehen:
(3) Die österreichischen Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen haben folgendes Aussehen:
Beschussamt Wien | Beschussamt Ferlach |
(4) Die österreichischen Zeichen für den nationalen Beschuss von Handfeuerwaffen haben folgendes Aussehen:
Schlagworte
Beschusszeichen
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008703
Dokumentnummer
NOR40220462
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