§ 1
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung nach § 4a SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber oder Bewerberin (Verlängerungswerber/in) jeweils eine Vergütung von 100 Euro, im Fall des § 2 Abs. 2 jedoch jeweils ein Viertel der entrichteten Prüfungsgebühr.
(2) Für eine durch einen Antrag veranlasste schriftliche Äußerung nach den §§ 4b Abs. 1, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 SDG erhält jenes Mitglied, das die Äußerung erstattet hat, eine Vergütung von 100 Euro.
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