§ 2
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber (Verlängerungswerber/innen) haben vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr von 400 Euro an das zuständige Landesgericht zu entrichten. Bei Heranziehung von mehr als drei Prüfern und Prüferinnen erhöht sich die Prüfungsgebühr um 100 Euro je zusätzlicher Prüferin oder zusätzlichem Prüfer. Die Höhe der Prüfungsgebühr ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Ladung zur Prüfung bekanntzugeben.
(2) Im Fall eines spätestens drei Tage vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts der Bewerber/innen (Verlängerungswerber/innen) ist nur ein Viertel der Prüfungsgebühr zu zahlen. Gleiches gilt, wenn die Bewerber/innen (Verlängerungswerber/innen) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen gehindert waren und dies binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bescheinigen. Andernfalls ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu entrichten.
(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen haben den eingetragenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern vor Einholung einer durch einen Antrag veranlassten schriftlichen Äußerung nach §§ 4b Abs. 1, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 SDG die Entrichtung der Vergütung für die Äußerung vorzuschreiben.
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