Preisauszeichnung für Leistungen
§ 1
Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:
- 1. Änderungsschneider,
- 2. Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,
- 3. Bestatter,
- 4. Betreiber von
- a) Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und Schlankheitsgeräten,
- b) Garagen,
- c) gewerblichen Bädern,
- d) gewerblichen Leihbüchereien,
- e) Saunen,
- f) Solarien,
- g) Tankstellen,
- h) Theaterkartenbüros,
- i) Videotheken,
- 5. Bodenleger,
- 6. Bootsvermieter,
- 7. Fahrradmechaniker,
- 8. Fotografen hinsichtlich der Entwicklung und Ausarbeitung von Filmen und der Herstellung von Passfotos und Fotos bei privaten Anlässen,
- 9. Friseure,
- 10. Fußpfleger,
- 11. Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,
- 12. Glaser,
- 13. Karosseriebauer, Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
- 14. Kleider- und Kostümverleiher,
- 15. Kosmetiker,
- 16. Kraftfahrzeugtechniker,
- 17. Maler und Anstreicher,
- 18. Masseure,
- 19. Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in § 1 Abs. 5 der Verbraucherkreditverordnung, BGBl. II Nr. 260/1999, festgelegten Berechnungsart zu berechnen,
- 20. Platten- und Fliesenleger,
- 21. Radio- und Videoelektroniker,
- 22. Rauchfangkehrer im Umfang des § 4,
- 23. Schleppliftunternehmer,
- 24. Schlüsseldienste,
- 25. Schuhmacher,
- 26. Tapezierer,
- 27. Textilreiniger,
- 28. Unternehmer, die Fahrzeuge Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,
- 29. Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,
- 30. Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,
- 31. Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,
- 32. Unternehmer, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,
- 33. Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,
- 34. Vermittler von Privatverkäufen,
- 35. Betreiber von Wechselstuben.
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