§ 4
Rauchfangkehrer haben
- 1. in der ersten Rechnung, die sie nach einer Änderung des Kehrgegenstandes oder des Tarifes legen,
- a) eine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmen,
- b) einen Hinweis anzubringen, daß der Kunde den für ihn zutreffenden Tarif auf Wunsch bei ihnen beziehen kann,
- 2. für Leistungen, für die keine Höchsttarife behördlich festgesetzt sind, den Preis je Regiestunde in den für den Verkehr mit den Kunden bestimmten Räumen auszuzeichnen.
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