§ 1.
Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs ab dem Jahr 2024 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Gesetzesnummer
20012644
Dokumentnummer
NOR40263503
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