§ 2.
(1) Die Finanzzuweisung beträgt im Jahr 2024 für Krems an der Donau 2 319 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs 925 000 Euro.
(2) Ab dem Jahr 2025 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2024 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Gesetzesnummer
20012644
Dokumentnummer
NOR40263504
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