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§ 1 Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 1.

Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs ab dem Jahr 2024 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024

Gesetzesnummer

20012644

Dokumentnummer

NOR40263503

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