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§ 1 Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 1

Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2017 bis 2021 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017

Gesetzesnummer

20009912

Dokumentnummer

NOR40194121

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