vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 2

(1) Die Finanzzuweisung beträgt im Jahre 2017 für Krems an der Donau: 1 758 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 701 000 Euro.

(2) Ab dem Jahr 2018 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2017 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017

Gesetzesnummer

20009912

Dokumentnummer

NOR40194122

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)