§ 2
(1) Die Finanzzuweisung beträgt im Jahre 2017 für Krems an der Donau: 1 758 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 701 000 Euro.
(2) Ab dem Jahr 2018 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2017 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017
Gesetzesnummer
20009912
Dokumentnummer
NOR40194122
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