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§ 1 PFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 22/2017 lautet: „In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „bedürfnisorientiert“ durch den Ausdruck „bedarfsorientiert“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.

Einrichtung und Ziele des Pflegefonds

§ 1.

(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 und 3 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, erbracht.

(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege

  1. 1. bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedarfsorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
  2. 2. bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (§ 3), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993.

(3) Außerdem dienen die Zweckzuschüsse an die Länder

  1. 1. der Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2,
  2. 2. der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3.

Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 22/2017 lautet: „In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „bedürfnisorientiert“ durch den Ausdruck „bedarfsorientiert“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Betreuungsdienstleistung, Ausbau

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40259080

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